Artikel 3 VO (EG) 2009/471

Geltungsbereich

(1) In der Außenhandelsstatistik werden Ein- und Ausfuhren von Waren erfasst.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Ausfuhr, wenn Waren das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen,

a)
und zwar nach einem der folgenden in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „Zollkodex der Union” ) festgelegten Zollverfahren:

Ausfuhr;

passive Veredelung;

b)
in Anwendung des Artikels 258 des Zollkodex der Union;
c)
in Anwendung des Artikels 269 Absatz 3 des Zollkodex der Union;
d)
in Anwendung des Artikels 270 des Zollkodex der Union zur Erledigung eines Verfahrens der aktiven Veredelung.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Einfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden im Zollkodex der Union festgelegten Zollverfahren in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verbracht werden:

a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einschließlich in der Endverwendung;
b)
aktive Veredelung.

(2) Zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex und bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels angepasst wird.

(3) Bestimmte Waren oder Warenbewegungen erfordern aus Gründen der Methodik eine Sonderbehandlung. Dies betrifft Fabrikationsanlagen, Schiffe und Luftfahrzeuge, Meeresprodukte, an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren, Teilsendungen, militärisches Gerät, Waren für oder von Einrichtungen auf hoher See, Raumflugkörper, elektrischen Strom und Gas sowie Abfallprodukte (nachstehend „besondere Waren oder Warenbewegungen” genannt).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die besondere Waren und Warenbewegungen sowie abweichende oder besondere Bestimmungen für diese Waren und Warenbewegungen betreffen.

(4) Bestimmte Waren oder Warenbewegungen werden aus Gründen der Methodik in der Außenhandelsstatistik nicht erfasst. Dies betrifft Währungsgold und gesetzliche Zahlungsmittel, für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmte Waren, Warenbewegungen zwischen dem einführenden und dem ausführenden Mitgliedstaat und ihren im Ausland stationierten nationalen Streitkräften sowie bestimmte Waren, die von ausländischen Streitkräften erworben oder veräußert wurden, bestimmte Waren des nichtkommerziellen Warenverkehrs, Bewegungen von Trägerraketen für Raumflugkörper vor deren Start, Waren zur oder nach der Reparatur, Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung, Waren, die als Datenträger mit individualisierten oder heruntergeladenen Informationen verwendet werden und Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Art sind, sofern sie die statistische Schwelle von 1000 Euro an Wert bzw. 1000 kg an Eigenmasse nicht überschreiten, oder die nichtkommerzieller Art sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Nichterfassung bestimmter Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistik betreffen.

(5) Bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2, 3 und 4 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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