Artikel 16 VO (EG) 2009/479

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikämter gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 2010 im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Statistikämter Zugang zu allen für die Erfüllung dieser Aufgaben sachdienlichen Informationen erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission (Eurostat) und der zugrunde liegenden Haushaltsdaten verantwortlichen Institutionen und Beamten rechenschaftspflichtig sind und nach den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Grundsätzen handeln.

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