Artikel 17 VO (EG) 2009/479
Bei einer Überarbeitung des ESVG 2010 oder einer Änderung seiner Methodik, die vom Europäischen Parlament und dem Rat oder der Kommission gemäß den im Vertrag und in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen wird, nimmt die Kommission in die Artikel 1 und 3 der vorliegenden Verordnung die neuen Bezugnahmen auf das ESVG 2010 auf.
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