Präambel VO (EG) 2009/479

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Die Begriffe „öffentlich” , „Defizit” , und „Investitionen” sind im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), ersetzt durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (angenommen durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „ESVG 2010” genannt)(5) festgelegt. Genaue Definitionen unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG 2010 sind erforderlich. Diese Definitionen können im Rahmen der notwendigen Harmonisierung der nationalen Statistiken oder aus anderen Gründen eine Änderung erfahren. Alle Änderungen des ESVG werden vom Rat im Einklang mit den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen.
(3)
Unter dem ESVG 2010 werden Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (FRA) auf dem Finanzierungskonto verbucht und erfordern eine spezifische Behandlung der Daten, die gemäß dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit übermittelt werden.
(4)
Die Definition des Schuldenstands im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollte unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG 2010 präzisiert werden.
(5)
Bei den Finanzderivaten nach der Definition des ESVG 2010 gibt es keinen Nominalwert, der mit dem der anderen Schuldtitel identisch ist. Daher ist es erforderlich, dass Finanzderivate nicht in die Verbindlichkeiten einbezogen werden, aus denen sich der öffentliche Schuldenstand im Sinne des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ergibt. Bei Verbindlichkeiten mit Vereinbarungen über den Wechselkurs sollte dieser Wechselkurs bei der Umrechnung in die Landeswährung berücksichtigt werden.
(6)
Im ESVG 2010 ist eine angemessene und detaillierte Definition des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen enthalten, die für die Berechnung des Verhältnisses des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt sowie des Verhältnisses des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt gemäß Artikel 104 EG-Vertrag geeignet ist.
(7)
Die konsolidierten öffentlichen Zinszahlungen sind ein wichtiger Indikator für die Überwachung der Haushaltslage in den Mitgliedstaaten. Die Zinszahlungen sind untrennbar mit dem öffentlichen Schuldenstand verbunden. Der öffentliche Schuldenstand, den die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen müssen, muss innerhalb des öffentlichen Sektors konsolidiert werden. Die Höhe des öffentlichen Schuldenstands und der Zinszahlungen sollten miteinander in Einklang gebracht werden. In der Methodik des ESVG 2010 (Ziffer 1.58) wird anerkannt, dass für bestimmte Analysen konsolidierte Aggregate von größerem Interesse sind als unkonsolidierte Daten.
(8)
Die Kommission hat nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit die Aufgabe, die statistischen Daten für dieses Verfahren zur Verfügung zu stellen.
(9)
Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat im Namen der Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle der Kommission, die mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut ist, ist Eurostat gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den im Beschluss 97/281/EG der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken(6) niedergelegten Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen. Durch die Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch die statistischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sollte der Grundsatz der fachlichen Unabhängigkeit, der Angemessenheit der Ressourcen und der Qualität statistischer Daten gestärkt werden.
(10)
Eurostat ist im Namen der Kommission dafür verantwortlich, die Datenqualität zu bewerten und die Daten bereitzustellen, die gemäß der Entscheidung 97/281/EG im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verwendet werden.
(11)
Damit die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 2010 erhobenen Haushaltsdaten gewährleistet ist, sollte zwischen der Kommission und den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ein ständiger Dialog ins Leben gerufen werden.
(12)
Für eine unverzügliche und regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) über die von ihnen geplanten und die tatsächlichen Defizite sowie die Höhe ihres Schuldenstands sind detaillierte Bestimmungen erforderlich.
(13)
Gemäß Artikel 104c Absätze 2 und 3 des Vertrags überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten und überprüft anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands die Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, ist es erforderlich dass die Kommission alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Die Kommission hat zu prüfen, ob in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(2)

ABl. C 88 vom 9.4.2008, S. 1.

(3)

ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(4)

Siehe Anhang I.

(5)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(6)

ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 56.

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