Artikel 5 VO (EG) 2009/487
Durch eine Verordnung nach Artikel 2 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, dass das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 81 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfüllen.
Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.
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