Artikel 6 VO (EG) 2009/487
Die Kommission veröffentlicht vor dem Erlass einer Verordnung nach Artikel 2 deren Entwurf und fordert alle betroffenen Personen und Organisationen auf, sich innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von nicht weniger als einem Monat zu äußern.
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