Artikel 1 VO (EG) 2009/508

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Vor dem 1. Juli jedes Jahres übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 anhand des Formblatts in Anhang XIIa der vorliegenden Verordnung. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Prüfung vorgelegt.”

b)
Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang XIIa eingefügt.

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