Präambel VO (EG) 2009/508

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission(2) übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien dem Sachverständigengremium vor dem 1. Juli jedes Jahres die Ergebnisse der zur Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch im Rahmen der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen.
(2)
Aus Gründen der Harmonisierung ist es angebracht, dass alle nationalen Referenzlaboratorien für die Übermittlung der Daten an das Sachverständigengremium dieselben Vorlagen und dieselbe Adresse verwenden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.

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