Artikel 10 VO (EG) 2009/543
Ausnahme
(1) Sofern die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen wird, kann die Kommission dem Mitgliedstaat nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum 31. Dezember 2011 gewähren.
(2) Zu diesem Zweck stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission bis spätestens 31. Juli 2009 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
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