Artikel 2 VO (EG) 2009/543

Definitionen und Klarstellungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Erntejahr” das Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt;
b)
„landwirtschaftlich genutzte Fläche” die Gesamtheit von Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von den Betrieben genutzt werden, ungeachtet der Besitzverhältnisse oder der Nutzung als Gemeinschaftsfläche;
c)
„Anbaufläche” die Fläche, die der gesamten Aussaatfläche entspricht; nach der Ernte sind jedoch zerstörte Flächen (z.B. durch Naturkatastrophen) ausgenommen;
d)
„Kulturfläche” die Fläche, die der Gesamtheit der Fläche entspricht, die zur Erzeugung einer spezifischen Kultur in einem bestimmten Jahr eingesät wurde;
e)
„Erntefläche” den Teil der Kulturfläche, der abgeerntet wurde. Die Erntefläche kann daher gleich der Kulturfläche oder kleiner sein;
f)
„Produktionsfläche” bei Dauerkulturen die Fläche, die im Bezugserntejahr potenziell abgeerntet werden kann. Nicht dazu zählen alle nicht in die Erzeugung einbezogenen Flächen, wie Neuanpflanzungen, die noch keine Frucht bringen;
g)
„Erntemenge” die Produktion, einschließlich der betrieblichen Ernteverluste, des betrieblichen Eigenverbrauchs sowie der vermarkteten Mengen, angegeben in Gewichtseinheiten des Grunderzeugnisses;
h)
„Ertrag” die Erntemenge je Anbaufläche;
i)
„Kulturen unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen” Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden. Flexible Flachfolien aus Plastik, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht für den Menschen begehbar) sowie bewegliche Anzuchtkästen fallen nicht hierunter. Kulturen, die zeitweise unter Schutzeinrichtungen und zeitweise im Freiland stehen, werden den Flächen unter Schutzeinrichtungen zugeordnet, wenn sie nicht nur sehr kurzfristig unter Schutzeinrichtungen stehen;
j)
„Hauptanbaufläche” einer gegebenen Parzelle die Fläche der Parzelle, die im Laufe eines bestimmten Anbaujahres nur für eine Kultur genutzt wird und durch diese Nutzung eindeutig definiert ist.

(2) „Fruchtwechselwirtschaft” bezieht sich auf den Anbau von Kulturen auf einer Ackerlandparzelle, die innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal, jedes Mal aber nur für eine Kultur genutzt wird. Diese Flächen gelten für jede Kultur als Anbaufläche. Die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu.

„Vergesellschaftete Kulturen” bezieht sich auf eine Vergesellschaftung von Kulturen, die gleichzeitig auf einer Parzelle landwirtschaftlicher Fläche angebaut werden. Die Anbaufläche wird dabei anteilsmäßig auf die Kulturen nach der von ihnen beanspruchten Bodenfläche aufgeteilt. Die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu.

„Mehrzweckkulturen” , d. h. Kulturen, die mehr als einen Zweck haben, gelten vereinbarungsgemäß bezüglich ihrer primären Verwendung als Hauptkultur und bezüglich ihrer zusätzlichen Verwendungen als Nebenkultur.

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