Artikel 3 VO (EG) 2009/543

Erfassungsbereich

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt Statistiken über die im Anhang aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse, die auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche in seinem Hoheitsgebiet produziert werden.

(2) Die Statistiken sind für mindestens 95 % der folgenden Flächen repräsentativ:

a)
gesamte Anbaufläche von Kulturen auf dem Ackerland (Tabelle 1);
b)
gesamte Erntefläche von Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Tabelle 2);
c)
gesamte Produktionsfläche von Dauerkulturen (Tabelle 3);
d)
landwirtschaftlich genutzte Fläche (Tabelle 4).

(3) Variablen, deren Prävalenz in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können von der Statistik ausgenommen werden, sofern dieser Mitgliedstaat die Kommission über alle pflanzlichen Erzeugnisse dieser Art und den anwendbaren Schwellenwert für die geringe Prävalenz für jedes pflanzliche Erzeugnis dieser Art spätestens am Ende des Kalenderjahres vor dem jeweiligen Bezugszeitraum informiert.

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