Artikel 5 VO (EG) 2009/543

Genauigkeitsanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen zur Erstellung von Statistiken durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten in Tabelle 1 den folgenden Anforderungen an die Genauigkeit entsprechen: Der Variationskoeffizient der Daten, die bis 30. September des Jahres n + 1 zu übermitteln sind, darf für die Anbaufläche der folgenden wichtigsten Gruppen an Hauptkulturen auf nationaler Ebene 3 % nicht überschreiten: Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut), Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen für die Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Mischkulturen mit Getreide), Hackfrüchte, Handelsgewächse und Pflanzen zur Grünernte.

(2) Ein Mitgliedstaat, der beschließt, andere Quellen statistischer Informationen als statistische Erhebungen zu nutzen, stellt sicher, dass die Daten aus diesen Quellen von mindestens gleicher Qualität wie die aus den statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind.

(3) Ein Mitgliedstaat, der beschließt, Verwaltungsdatenquellen zu nutzen, unterrichtet die Kommission vorab und übermittelt Einzelheiten zu den angewandten Methoden und der Datenqualität der Verwaltungsdatenquelle.

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