Artikel 6 VO (EG) 2009/543
Übermittlung an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die im Anhang genannten Daten innerhalb der für jede Tabelle angegebenen Fristen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a in Bezug auf die Änderung der Übermittlungstabellen im Anhang delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Diese delegierten Rechtsakte dürfen die Häufigkeit der Berichterstattung und die Fristen nicht ändern bzw. keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.
Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gründen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
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