Artikel 7 VO (EG) 2009/543

Regionalstatistik

(1) Die Daten für die im Anhang mit „R” gekennzeichneten pflanzlichen Erzeugnisse werden für die Gebietseinheiten NUTS 1 und NUTS 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 vorgelegt. Abweichend davon können sie von Deutschland und dem Vereinigten Königreich für die Gebietseinheiten NUTS 1 vorgelegt werden.

(2) Variablen, deren Prävalenz in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können von der Regionalstatistik ausgenommen werden, sofern der Mitgliedstaat die Kommission über alle pflanzlichen Erzeugnisse dieser Art und den anwendbaren Schwellenwert für die geringe Prävalenz für jedes pflanzliche Erzeugnis dieser Art spätestens zum Ende des Kalenderjahres vor dem jeweiligen Bezugszeitraum informiert.

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