Artikel 8 VO (EG) 2009/543

Qualität der Statistik und Bericht

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätskriterien:

a)
„Relevanz” : diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;
b)
„Genauigkeit” : diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;
c)
„Aktualität” : diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;
d)
„Pünktlichkeit” : diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);
e)
„Zugänglichkeit” und „Klarheit” : diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;
f)
„Vergleichbarkeit” : diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;
g)
„Kohärenz” : diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

(2) Alle drei Jahre und erstmals bis zum 1. Oktober 2011, legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor.

(3) In dem Qualitätsbericht wird anhand der Qualitätskriterien gemäß Absatz 1 Folgendes beschrieben:

a)
die Durchführung der in dieser Verordnung erfassten Erhebungen und die angewandte Methodik,
b)
das Genauigkeitsniveau, das bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erreicht wird und
c)
die Qualität der anderen verwendeten Quellen als Erhebungen.

(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die erheblichen Einfluss auf die Qualität der Statistik hätte. Dies erfolgt spätestens binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung.

(5) Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.