Artikel 1 VO (EG) 2009/560

Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der erste, zweite und dritte Absatz werden nummeriert als Absatz 1, 2 und 3.
b)
Der vierte Absatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(4) Sobald es technisch möglich wird, in den Gemeinschaftssprachen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” Namen zu registrieren, welche Schriftzeichen enthalten, die zu Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV für die Registrierung noch nicht zur Verfügung standen, gibt das Register auf seiner Website bekannt, dass es möglich sein wird, Namen mit solchen Schriftzeichen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” zu registrieren.

Die Ankündigung muss eine Liste der betreffenden Schriftzeichen und den Termin enthalten, ab dem es möglich sein wird, „.eu” -Domänennamen mit diesen Schriftzeichen zu registrieren.

Die Ankündigung erfolgt spätestens drei Monate vor diesem Termin.

(5) Das Register ist nicht verpflichtet, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben andere Sprachen als die Gemeinschaftssprachen zu verwenden.

2.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der erste und zweite Absatz werden nummeriert als Absatz 1 und 2.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Sobald es technisch möglich wird, in den Gemeinschaftssprachen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” Namen zu registrieren, welche Schriftzeichen enthalten, die zu Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV für die Registrierung noch nicht zur Verfügung standen, setzt das Register die Kommission hiervon in Kenntnis.

Diese Mitteilung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Tag der Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und enthält den Termin dieser Bekanntmachung.

Spätestens zehn Arbeitstage vor dem in der Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Absatz 4 genannten Termin fordert die Kommission das Register auf, Domänennamen mit einem oder mehreren dieser Schriftzeichen einzutragen, die sie direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu” für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservieren möchte.

3.
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
4.
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
5.
Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

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