Präambel VO (EG) 2009/560

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu” (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

nach Konsultierung des Registers gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission(2) soll das Register die Registrierung von Domänennamen in allen Schriftzeichen der Gemeinschaftssprachen vornehmen, sobald es entsprechende internationale Normen gibt.
(2)
Die Gemeinschaftssprachen enthalten mehr Schriftzeichen als jene, die zu Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 für die Registrierung zur Verfügung standen.
(3)
Es ist nun aber technisch möglich geworden, in den Gemeinschaftssprachen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” auch Namen zu registrieren, welche Schriftzeichen enthalten, die zum damaligen Zeitpunkt für die Registrierung noch nicht zur Verfügung standen.
(4)
Es muss dafür gesorgt werden, dass Interessenten über die neuen Schriftzeichen informiert werden, bevor diese für die Registrierung von Namen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” verfügbar werden. Deshalb sollte das Register vorab Informationen darüber veröffentlichen, welche Schriftzeichen zu denen hinzukommen werden, die bereits für die Registrierung von Namen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” zur Verfügung stehen.
(5)
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 hat die Kommission das Register aufgefordert, bestimmte Domänennamen direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu” für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft einzutragen. Da es nun technisch möglich geworden ist, in den Gemeinschaftssprachen unter der Domäne oberste Stufe „.eu” Namen zu registrieren, welche auch Schriftzeichen enthalten, die zu Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 für die Registrierung noch nicht zur Verfügung standen, sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, vom Register zusätzlich zu den bereits verlangten Namen die Eintragung von Domänennamen mit solchen Schriftzeichen zu verlangen.
(6)
Die Mitgliedstaaten, Beitrittskandidaten und Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums haben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 die Registrierung oder Reservierung ihrer Namen verlangt. Die betreffenden Namen sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 aufgeführt. Da es nun technisch möglich geworden ist, in den Gemeinschaftssprachen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” Namen zu registrieren, welche auch Schriftzeichen enthalten, die zu Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 für die Registrierung noch nicht zur Verfügung standen, haben bestimmte Länder Änderungen in diesen Listen verlangt.
(7)
Es ist daher geboten, die Listen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu ändern, um jene Namen gebührend zu berücksichtigen, die Schriftzeichen enthalten, welche zuvor nicht zur Verfügung standen.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sollte entsprechend geändert werden.
(9)
Da es im Interesse der europäischen Bürger und Unternehmen liegt, sobald wie möglich in den Gemeinschaftssprachen Namen registrieren zu können, welche Schriftzeichen enthalten, die zu Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 für die Registrierung noch nicht zur Verfügung standen, sollte das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht unnötig verzögert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses(3)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 40.

(3)

ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

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