Artikel 6 VO (EG) 2009/595

Zugang zu Informationen

(1) Die Hersteller gewähren unabhängigen Marktteilnehmern uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten einschließlich einschlägiger Software und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen.

Die Hersteller stellen eine standardisierte, zuverlässige und ortsungebundene Struktur zur Verfügung, die es unabhängigen Reparaturbetrieben ermöglicht, Arbeiten durchzuführen, bei denen auf das Sicherheitssystem des Fahrzeugs zugegriffen werden muss.

Bei der Mehrstufen-Typgenehmigung ist der für die jeweilige Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auch für die Übermittlung der Reparaturinformationen betreffend die jeweilige Stufe sowohl an den Endhersteller als auch an unabhängige Marktteilnehmer verantwortlich. Der Endhersteller ist für die Übermittlung von Informationen über das gesamte Fahrzeug an unabhängige Marktteilnehmer verantwortlich.

Die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 finden sinngemäß Anwendung.

Bis zur Annahme der maßgeblichen Norm, beispielsweise im Rahmen der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN), werden Fahrzeug-OBD sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen in einer leicht zugänglichen und nichtdiskriminierenden Form vorgelegt.

Diese Informationen werden auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn dies aufgrund der Art der Informationen nicht möglich ist, in einem anderen geeigneten Format veröffentlicht.

(2) Zur Durchführung von Absatz 1 werden die geeigneten technischen Spezifikationen für die Bereitstellung von Fahrzeug-OBD und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen von der Kommission festgelegt und aktualisiert. Die Kommission trägt der aktuellen Informationstechnologie, vorhersehbaren Entwicklungen der Kraftfahrzeugtechnologie, den geltenden ISO-Normen sowie einer eventuellen weltweiten ISO-Norm Rechnung.

Die Kommission kann weitere Maßnahmen treffen, die für die Durchführung von Absatz 1 erforderlich sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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