Artikel 7 VO (EG) 2009/595
Auflagen für Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten
(1) Hersteller, Reparaturbetriebe und Fahrzeugbetreiber dürfen Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten, nicht manipulieren.
(2) Die Fahrzeugbetreiber stellen sicher, dass Fahrzeuge nicht ohne das sich verbrauchende Reagens gefahren werden.
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