Artikel 12 VO (EG) 2009/606
Verwaltungsvorschriften für die Anreicherung
(1) Die in Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannte Meldung einer Erhöhung des Alkoholgehalts ist von den natürlichen oder juristischen Personen, die diese Maßnahme durchzuführen beabsichtigen, innerhalb der Fristen und gemäß den angemessenen Kontrollbedingungen vorzunehmen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme durchgeführt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Meldung erfolgt schriftlich und enthält die nachstehenden Angaben:
- a)
- Name und Anschrift der die Meldung einreichenden Person,
- b)
- Ort der Maßnahmendurchführung,
- c)
- Tag und Stunde der Maßnahmendurchführung,
- d)
- Bezeichnung des der betreffenden Maßnahme zu unterziehenden Erzeugnisses,
- e)
- das anzuwendende Verfahren unter Angabe der Art des dazu zu verwendenden Erzeugnisses.
(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass eine vorherige Meldung an die zuständigen Behörden gerichtet wird, die für mehrere Maßnahmen oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Eine solche Meldung ist nur zulässig, wenn die die Meldung einreichende Person über die einzelnen Anreicherungsmaßnahmen sowie über die in den Meldungen nach Absatz 2 enthaltenen Angaben gemäß Absatz 6 Buch führt.
(4) Die Mitgliedstaaten regeln, nach welchen Modalitäten eine meldende Person, die die in ihrer Meldung genannte Maßnahme im Falle höherer Gewalt nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchführen konnte, der zuständigen Behörde eine zweite, die erforderliche Kontrolle ermöglichende Meldung einreichen kann.
(5) Die in Absatz 1 genannte Meldung ist in denjenigen Mitgliedstaaten nicht erforderlich, in denen die zuständigen Kontrollbehörden alle Erzeugnispartien, aus denen Wein bereitet wird, systematisch analysieren.
(6) Über die Angaben betreffend die zur Erhöhung des Alkoholgehalts durchzuführenden Maßnahmen wird sofort nach deren Ende gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Buch geführt.
Enthält eine für mehrere Maßnahmen geltende Meldung nicht Datum und Uhrzeit des Beginns der Maßnahmen, so muss außerdem vor Beginn jeder Maßnahme eine Eintragung in die Bücher erfolgen.
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