Artikel 3 VO (EG) 2009/606

Zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen

(1) Die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten zugelassenen önologische Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter dieselbe Verordnung fallenden Erzeugnissen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die zugelassenen önologische Verfahren, die Bedingungen für ihre Anwendung und die diesbezüglichen Einschränkungen sind in Anhang I A aufgeführt.

(3) Die Grenzwerte des Schwefeldioxidgehalts der Weine sind in Anhang I B aufgeführt.

(4) Die Grenzwerte des Gehalts an flüchtiger Säure sind in Anhang I C aufgeführt.

(5) Die Bedingungen für die Süßung sind in Anhang I D festgelegt.

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