Artikel 4 VO (EG) 2009/606

Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken

(1) Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen, sofern

a)
die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Bedingungen von Artikel 27 Absatz 2 und den Kriterien von Artikel 30 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entsprechen;
b)
diese Verfahren oder Behandlungen nicht ein Volumen von mehr als 50000 hl je Jahr und Versuch betreffen;
c)
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat;
d)
die Behandlung auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 112 Absatz 1 und in dem Register gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 eingetragen wird.

Ein Versuch besteht in einer Maßnahme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.

(2) Die Erzeugnisse, die durch den Einsatz solcher Verfahren oder Behandlungen zu Versuchszwecken gewonnen wurden, können in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums richtet der betreffende Mitgliedstaat eine Mitteilung über den zugelassenen Versuch und dessen Ergebnis an die Kommission. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über das Ergebnis des Versuchs.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat kann gegebenenfalls entsprechend diesem Ergebnis einen Antrag auf Fortsetzung dieses Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren an die Kommission richten, und zwar möglicherweise für eine größere Menge als beim ersten Versuch. Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag entsprechende Unterlagen bei. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über den Antrag auf Fortsetzung des Versuchs.

(5) Die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe c und den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen bzw. Unterlagen an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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