ANHANG I D VO (EG) 2009/606

GRENZWERTE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SÜSSUNG DER WEINE

1.
Die Süßung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt:

a)
Traubenmost,
b)
konzentriertem Traubenmost,
c)
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.

Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden.

2.
Die Süßung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geografische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Gemeinschaft untersagt. Die Süßung von anderem eingeführtem Wein unterliegt den Bedingungen, die auch für in der Gemeinschaft erzeugte Weine gelten.
3.
Die Süßung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf von einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie folgendermaßen vorgenommen wird:

a)
unter Einhaltung der anderweitig in diesem Anhang festgelegten Bedingungen und Grenzwerte;
b)
innerhalb der Region, aus der der betreffende Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region.

Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost gemäß Nummer 1 müssen aus derselben Region stammen wie der Wein, für dessen Süßung sie verwendet werden.

4.
Die Süßung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels zulässig.
5.
Bei der Süßung von Wein müssen folgende Verwaltungsvorschriften eingehalten werden:

a)
Die natürlichen oder juristischen Personen, die die Süßung vornehmen, senden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren durchgeführt wird, eine entsprechende Meldung.
b)
Diese Meldungen erfolgen schriftlich. Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Süßungsarbeiten eingegangen sein.
c)
Wird die Süßung häufig oder ständig von einem Unternehmen vorgenommen, so können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass eine Meldung für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum an die zuständige Behörde gerichtet wird. Eine solche Meldung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen über die einzelnen Süßungsvorgänge sowie über die unter Buchstabe d genannten Angaben Buch führt.
d)
Die Meldung enthält folgende Angaben:

Menge, Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des betreffenden Weins,

Menge, Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes, bzw. Menge und Dichte des zuzusetzenden konzentrierten Traubenmostes bzw. rektifizierten Traubenmostkonzentrats,

Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Weins nach der Süßung.

Die unter Buchstabe a bezeichneten Personen führen Buch über die Zugänge und Abgänge an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die sich zum Zwecke der Süßung in ihrem Besitz befinden.

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