ANHANG I C VO (EG) 2009/606

GRENZWERTE FÜR DEN GEHALT DER WEINE AN FLÜCHTIGER SÄURE

1.
Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)
18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,
b)
18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein oder
c)
20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.

2.
Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten

a)
für Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,
b)
für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen ab dem Eintritt in das geografische Gebiet der Gemeinschaft.

3.
Ausnahmen von Nummer 1 können vorgesehen werden für

a)
bestimmte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) und bestimmte Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), wenn diese

einen Reifungsprozess von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder

nach besonderen Verfahren hergestellt wurden;

b)
Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Ausnahmen der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.

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