ANHANG I C VO (EG) 2009/606
GRENZWERTE FÜR DEN GEHALT DER WEINE AN FLÜCHTIGER SÄURE
- 1.
-
Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:
- a)
- 18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,
- b)
- 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein oder
- c)
- 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
- 2.
-
Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten
- a)
- für Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,
- b)
- für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen ab dem Eintritt in das geografische Gebiet der Gemeinschaft.
- 3.
-
Ausnahmen von Nummer 1 können vorgesehen werden für
- a)
-
bestimmte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) und bestimmte Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), wenn diese
- —
-
einen Reifungsprozess von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder
- —
-
nach besonderen Verfahren hergestellt wurden;
- b)
- Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol.
Die Mitgliedstaaten teilen diese Ausnahmen der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.
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