Anlage 10 VO (EG) 2009/606

Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein

Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend „die Behandlung” ) soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen. Vorschriften:
1.
Die Ziele können durch ein einziges oder die Kombination mehrerer Trennverfahren erreicht werden.
2.
Die behandelten Weine dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.
3.
Der Entzug von Alkohol aus dem Wein darf nicht zur Anwendung kommen, wenn eines der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an einem der bei der Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Weinbauerzeugnisse angewandt wurde.
4.
Der Alkoholgehalt darf um höchstens 20 % verringert werden, und der vorhandene Alkoholgehalt des Enderzeugnisses muss dem in Anhang XIb Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Gehalt entsprechen.
5.
Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
6.
Über die Behandlung muss gemäß Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Buch geführt werden.
7.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass den zuständigen Behörden die Behandlung vorab gemeldet werden muss.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.