Anlage 10 VO (EG) 2009/606
Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein
Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend „die Behandlung” ) soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen. Vorschriften:- 1.
- Die Ziele können durch ein einziges oder die Kombination mehrerer Trennverfahren erreicht werden.
- 2.
- Die behandelten Weine dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.
- 3.
- Der Entzug von Alkohol aus dem Wein darf nicht zur Anwendung kommen, wenn eines der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an einem der bei der Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Weinbauerzeugnisse angewandt wurde.
- 4.
- Der Alkoholgehalt darf um höchstens 20 % verringert werden, und der vorhandene Alkoholgehalt des Enderzeugnisses muss dem in Anhang XIb Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Gehalt entsprechen.
- 5.
- Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
- 6.
- Über die Behandlung muss gemäß Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Buch geführt werden.
- 7.
- Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass den zuständigen Behörden die Behandlung vorab gemeldet werden muss.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.