Anlage 11 VO (EG) 2009/606

Vorschriften für die Behandlung mit PVI/PVP-Copolymeren

Mit dieser Behandlung sollen zu hohe Metallkonzentrationen gesenkt werden und die durch diese zu hohen Gehalte verursachten Mängel, beispielsweise Eisentrübung, durch den Zusatz von diese Metalle absorbierenden Copolymeren verhindert werden.

Vorschriften

Sicherheitshalber müssen die dem Wein zugesetzten Copolymere spätestens zwei Tage nach Zugabe abgefiltert sein.

Im Falle von Mosten dürfen die Copolymere frühestens zwei Tage vor der Filtration zugesetzt werden.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.

Die eingesetzten absorbierenden Copolymere müssen den von der OIV veröffentlichten Vorschriften des Internationalen Önologischen Kodex entsprechen, insbesondere den Grenzwerten für die Gehalte an Monomeren(1).

Fußnote(n):

(1)

Die Behandlung mit PVI/PVP-Copolymeren kann erst nach der Festlegung und Veröffentlichung von Spezifikationen für die Reinheit und Bestimmung der zugelassenen Copolymere im Internationalen Önologischen Kodex der OIV zur Anwendung kommen.

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