Anlage 11 VO (EG) 2009/606
Vorschriften für die Behandlung mit PVI/PVP-Copolymeren
Vorschriften
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Sicherheitshalber müssen die dem Wein zugesetzten Copolymere spätestens zwei Tage nach Zugabe abgefiltert sein.
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Im Falle von Mosten dürfen die Copolymere frühestens zwei Tage vor der Filtration zugesetzt werden.
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Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.
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Die eingesetzten absorbierenden Copolymere müssen den von der OIV veröffentlichten Vorschriften des Internationalen Önologischen Kodex entsprechen, insbesondere den Grenzwerten für die Gehalte an Monomeren(1).
Fußnote(n):
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Die Behandlung mit PVI/PVP-Copolymeren kann erst nach der Festlegung und Veröffentlichung von Spezifikationen für die Reinheit und Bestimmung der zugelassenen Copolymere im Internationalen Önologischen Kodex der OIV zur Anwendung kommen.
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