Anlage 12 VO (EG) 2009/606

Vorschriften für die Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung

Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Kalziumtartrat (sowie anderer Kalziumsalze) in Wein.

Vorschriften

1.
Die Behandlung muss auf die Beseitigung überschüssiger Kationen begrenzt werden.

Der Wein kann zuerst kältebehandelt werden.

Nur ein minimaler Teil des Weins, der zur Stabilität notwendig ist, wird mit Kationenaustauschern behandelt.

2.
Die Behandlung erfolgt mit Kationenaustauschharzen, die im sauren Zyklus erneuert werden.
3.
Die Durchführung der gesamten Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker. Die Behandlung muss in das Register gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 eingetragen werden.
4.
Die Kationenharze müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), den zu deren Durchführung erlassenen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften sowie den Analysevorschriften in Anlage 4 der vorliegenden Verordnung entsprechen. Ihre Verwendung darf nicht zu übermäßigen Änderungen des physikalisch-chemischen Aufbaus und der sensorischen Eigenschaften des Weins führen; dabei müssen die Grenzwerte in Nummer 3 der Monografie „Kationenaustauschharze” des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex eingehalten werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

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