Anlage 12 VO (EG) 2009/606
Vorschriften für die Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung
Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Kalziumtartrat (sowie anderer Kalziumsalze) in Wein.
Vorschriften
- 1.
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Die Behandlung muss auf die Beseitigung überschüssiger Kationen begrenzt werden.
- —
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Der Wein kann zuerst kältebehandelt werden.
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Nur ein minimaler Teil des Weins, der zur Stabilität notwendig ist, wird mit Kationenaustauschern behandelt.
- 2.
- Die Behandlung erfolgt mit Kationenaustauschharzen, die im sauren Zyklus erneuert werden.
- 3.
- Die Durchführung der gesamten Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker. Die Behandlung muss in das Register gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 eingetragen werden.
- 4.
- Die Kationenharze müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), den zu deren Durchführung erlassenen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften sowie den Analysevorschriften in Anlage 4 der vorliegenden Verordnung entsprechen. Ihre Verwendung darf nicht zu übermäßigen Änderungen des physikalisch-chemischen Aufbaus und der sensorischen Eigenschaften des Weins führen; dabei müssen die Grenzwerte in Nummer 3 der Monografie „Kationenaustauschharze” des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex eingehalten werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
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