Anlage 19 VO (EG) 2009/606

Vorschriften für die Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol

Ziel der Behandlung ist die Verringerung des Gehalts an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol mikrobiellen Ursprungs, der einen organoleptischen Fehler darstellt und die Aromen des Weins überdeckt. Vorschriften:
1.
Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
2.
Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.
3.
Die verwendeten Membranen müssen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 sowie die einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen erfüllen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie entsprechen.

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