Anlage 20 VO (EG) 2009/606

Vorschriften für die Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP)

Durch die Verwendung von PVI/PVP sollen Fehler aufgrund zu hoher Metallgehalte verhindert und eine unerwünscht hohe Konzentration von Metallen verringert werden. Vorschriften:
1.
Die Copolymere müssen gemäß dem Vorsorgeprinzip spätestens zwei Tage nach ihrer Zugabe durch Filtration beseitigt werden.
2.
Bei trübem Most darf das Copolymer frühestens zwei Tage vor der Filtration zugegeben werden.
3.
Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
4.
Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.

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