Anlage 20 VO (EG) 2009/606
Vorschriften für die Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP)
Durch die Verwendung von PVI/PVP sollen Fehler aufgrund zu hoher Metallgehalte verhindert und eine unerwünscht hohe Konzentration von Metallen verringert werden. Vorschriften:- 1.
- Die Copolymere müssen gemäß dem Vorsorgeprinzip spätestens zwei Tage nach ihrer Zugabe durch Filtration beseitigt werden.
- 2.
- Bei trübem Most darf das Copolymer frühestens zwei Tage vor der Filtration zugegeben werden.
- 3.
- Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
- 4.
- Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.
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