Anlage 21 VO (EG) 2009/606

Vorschriften für Silberchlorid

Silberchlorid wird für die Behandlung von Weinen verwendet, um gärungs- und lagerungsbedingte anormale Gerüche (aufgrund von Reduktionsreaktionen in Gegenwart von Schwefelwasserstoff und Thiolen) zu beseitigen. Vorschriften:
1.
Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
2.
Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.
3.
Das dem Wein zugegebene Silberchlorid muss auf ein inertes Trägermaterial, z. B. Kieselgur (Diatomeenerde), Bentonit, Kaolin usw. aufgetragen werden. Der Niederschlag muss durch ein geeignetes physikalisches Verfahren beseitigt und von einem spezialisierten Sektor behandelt werden.

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