Anlage 22 VO (EG) 2009/606

Aktivatoren der malolaktischen Gärung

Ziel der Behandlung ist der Zusatz von Aktivatoren der malolaktischen Gärung am Ende oder nach Abschluss der alkoholischen Gärung, um die malolaktische Gärung zu erleichtern. Förderung des Einsetzens, der Kinetik und des Abschlusses der malolaktischen Gärung
a)
durch Anreicherung der Umgebung mit Nährstoffen und Wachstumsfaktoren für Milchsäurebakterien,
b)
durch Adsorption einiger Bakterieninhibitoren.

Vorschriften

a)
Bei den Aktivatoren handelt es sich um mikrokristalline Cellulose oder Produkte aus dem Abbau von Hefen (Autolysate, inaktivierte Hefen und Heferinde);
b)
die Aktivatoren können dem Wein oder dem Jungwein vor oder während der malolaktischen Gärung zugesetzt werden;
c)
die Aktivatoren dürfen nicht zu organoleptischen Veränderungen beim Wein führen;
d)
die Aktivatoren für die malolaktische Gärung müssen den Spezifikationen des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der önologischen Praxis entsprechen. Wenn es sich bei den Aktivatoren um mikrokristalline Zellulose handelt, müssen diese den Spezifikationen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(1) entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

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