Artikel 10 VO (EG) 2009/607

Einreichung eines grenzübergreifenden Antrags

(1) Bei einem grenzübergreifenden Antrag kann für einen Namen, der ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet bezeichnet, ein gemeinsamer Antrag von mehr als einer dieses Gebiet vertretenden Gruppe von Erzeugern gestellt werden.

(2) Sind nur Mitgliedstaaten betroffen, so wird das nationale Vorverfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in allen betreffenden Mitgliedstaaten angewendet.

Zum Zweck der Anwendung von Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird der Kommission von einem Mitgliedstaat im Namen der anderen Mitgliedstaaten ein grenzübergreifender Antrag übermittelt, der eine Ermächtigung von jedem der anderen betroffenen Mitgliedstaaten umfasst, mit der der den Antrag weiterleitenden Mitgliedstaat ermächtigt wird, in seinem Namen zu handeln.

(3) Betrifft ein grenzübergreifender Antrag nur Drittländer, so wird der Antrag der Kommission entweder von einer der antragstellenden Gruppen im Namen der anderen oder von einem der Drittländer im Namen der anderen übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)
die Angaben zum Nachweis, dass die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind;
b)
den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und
c)
eine Ermächtigung entsprechend Absatz 2 von jedem der anderen betroffenen Drittländer.

(4) Betrifft ein grenzübergreifender Antrag mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird das nationale Vorverfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in allen betreffenden Mitgliedstaaten angewendet. Der Antrag wird der Kommission von einem der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder einer der antragstellenden Gruppen aus einem Drittland übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)
die Angaben zum Nachweis, dass die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind,
b)
den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und
c)
eine Ermächtigung entsprechend Absatz 2 von jedem der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bzw. Drittländer.

(5) Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der Kommission wird an diejenigen Mitgliedstaaten, Drittländer oder in Drittländern ansässigen Gruppen von Erzeugern gerichtet, die der Kommission einen grenzübergreifenden Antrag gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels übermitteln.

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