Artikel 11 VO (EG) 2009/607
Zulässigkeit des Antrags
(1) Ein Antrag ist zulässig, wenn das einzige Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die Belege beigefügt sind. Das einzige Dokument gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn alle obligatorischen Felder, die in den in Artikel 70a vorgesehenen Informationssystemen vorkommen, ausgefüllt sind.
In diesem Fall gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als zulässig, zu dem er bei der Kommission eingegangen ist. Der Antragsteller wird entsprechend unterrichtet.
Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.
(2) Ist der Antrag nicht oder nur teilweise ausgefüllt worden oder sind die Belege gemäß Absatz 1 nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt worden oder fehlen Belege, so ist der Antrag unzulässig.
(3) Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm obliegt, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.
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