Artikel 12 VO (EG) 2009/607

Prüfung der Gültigkeitsbedingungen

(1) Entspricht ein zulässiger Antrag nicht den Anforderungen der Artikel 118b und 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so teilt die Kommission den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags bzw. die Übermittlung von Bemerkungen fest.

(2) Werden die Eintragungshindernisse nicht vor Ablauf der Frist von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ab.

(3) Jegliche Entscheidung zur Ablehnung der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben getroffen. Die Ablehnungsentscheidung wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

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