Artikel 15 VO (EG) 2009/607
Zulässigkeit im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens
(1) Um festzustellen, ob ein Einspruch gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zulässig ist, prüft die Kommission, ob darin die angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist.
(2) Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer früheren Marke, die Ansehen genießt, gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so müssen dem Einspruch ein Nachweis für die Hinterlegung, Eintragung oder Verwendung der älteren Marke wie die Eintragungsurkunde oder ein Nachweis für deren Verwendung sowie Nachweise für das Ansehen beigefügt werden.
(3) Jeder ordnungsgemäß begründete Einspruch muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Einspruchs vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.
Die Informationen und Beweismittel, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens der früheren Marke umfassen.
(4) Sind die Einzelheiten der älteren Rechte, der Gründe, Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen bzw. der Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht gleichzeitig mit dem Einspruch eingereicht worden oder fehlen einige davon, so teilt die Kommission dies dem Einsprucherhebenden mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab. Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.
(5) Ein für zulässig erklärter Einspruch wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.
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