Artikel 14 VO (EG) 2009/607

Einreichung von Einsprüchen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1) Einsprüche gemäß Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitzuteilen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird den Behörden und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung bekannt gegeben.

(2) Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchs und teilt dem Einspruchsantrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs.

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