Artikel 17 VO (EG) 2009/607

Entscheidung über den Schutz

(1) Werden die Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nicht gemäß Artikel 11, 12, 16 oder 28 abgelehnt, so trifft die Kommission die Entscheidung, die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützen.

(2) Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 getroffene Entscheidungen über den Schutz werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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