Artikel 18 VO (EG) 2009/607

Register

(1) Die Kommission erstellt und führt ein „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben” , nachstehend „das Register” genannt, gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Das Register wird in die elektronische Datenbank „E-Bacchus” auf der Grundlage der Beschlüsse eingestellt, mit denen die betreffenden Bezeichnungen unter Schutz gestellt werden.

(2) Eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die angenommen wurde, wird in das Register eingetragen.

Im Falle von gemäß Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Namen trägt die Kommission die Angaben gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ein.

(3) Die Kommission trägt die folgenden Angaben in das Register ein:

a)
die geschützte Bezeichnung;
b)
Aktenzeichen;
c)
Feststellung der Tatsache, dass der Name als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe geschützt ist;
d)
Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer;
e)
Zeitpunkt der Eintragung;
f)
Bezugnahme auf das Rechtsinstrument zur Eintragung des Namens;
g)
Bezugnahme auf das einzige Dokument.

(4) Das Register wird veröffentlicht.

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