Artikel 19 VO (EG) 2009/607

Schutz

(1) Der Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beginnt an dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Register eingetragen wird.

(2) Im Falle der widerrechtlichen Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ergreifen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entweder von sich aus gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder auf Aufforderung einer der Parteien die notwendigen Maßnahmen, um diese widerrechtliche Verwendung zu unterbinden und die Vermarktung oder Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu verhindern.

(3) Der Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gilt für die gesamte Bezeichnung einschließlich ihrer Bestandteile, sofern diese für sich genommen unterscheidungskräftig sind. Ein nicht unterscheidungskräftiger oder ein generischer Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird nicht geschützt.

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