Artikel 20 VO (EG) 2009/607

Änderung der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments

(1) Ein von einem Antragsteller gemäß Artikel 118 e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 118q Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist zulässig, wenn der Kommission die Angaben gemäß Artikel 118c Absatz 2 der genannten Verordnung und ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag übermittelt wurden.

(3) Für die Anwendung von Artikel 118q Absatz 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten die Artikel 9 bis 18 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

(4) Eine Änderung gilt als geringfügig, wenn sie nicht

a)
die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses betrifft,
b)
den Zusammenhang verändert,
c)
den Namen oder einen Teil des Namens des Erzeugnisses ändert,
d)
Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets hat,
e)
zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis führt.

(5) Wird der Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation von einer anderen Person als dem ursprünglichen Antragsteller gestellt, so unterrichtet die Kommission den ursprünglichen Antragsteller über diesen Antrag.

(6) Beschließt die Kommission, eine Änderung der Produktspezifikation zu genehmigen, die eine Änderung der in das Register eingetragenen Angaben beinhaltet oder umfasst, so streicht sie die ursprünglichen Angaben aus dem Register und trägt die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten der genannten Entscheidung in das Register ein.

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