Artikel 21 VO (EG) 2009/607

Einreichung eines Löschungsantrags

(1) Ein gemäß Artikel 118r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Löschungsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2) Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.

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