Artikel 2 VO (EG) 2009/607
Antragsteller
(1) Ein einzelner Erzeuger kann ein Antragsteller im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sein, sofern nachgewiesen wird, dass
- a)
- es sich bei der betreffenden Person um den einzigen Erzeuger in dem abgegrenzten geografischen Gebiet handelt und
- b)
- das abgegrenzte geografische Gebiet von Gebieten mit Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben umgeben ist, dieses betreffende Gebiet Eigenschaften besitzt, die sich deutlich von denen der umgebenden abgegrenzten Gebiete unterscheiden, oder sich die Eigenschaften des Erzeugnisses von denen der Erzeugnisse aus den umgebenden abgegrenzten Gebieten unterscheiden.
(2) Ein Mitgliedstaat oder Drittland oder deren jeweilige Behörden können kein Antragsteller im Sinne von Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sein.
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