Artikel 3 VO (EG) 2009/607

Schutzantrag

Ein Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe setzt sich zusammen aus den erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 118c und 118d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Produktspezifikation und dem einzigen Dokument.

Der Schutzantrag und das einzige Dokument werden der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

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