Artikel 31 VO (EG) 2009/607

Sprache

(1) Der zu schützende Begriff muss in einer der folgenden Sprachen angegeben werden:

a)
entweder in der bzw. den Amtssprache(n) oder Regionalsprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder
b)
in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.

Der in einer bestimmten Sprache verwendete Begriff muss sich auf besondere Erzeugnisse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beziehen.

(2) Der Begriff wird in seiner Originalschreibweise eingetragen.

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