Artikel 31 VO (EG) 2009/607
Sprache
(1) Der zu schützende Begriff muss in einer der folgenden Sprachen angegeben werden:
- a)
- entweder in der bzw. den Amtssprache(n) oder Regionalsprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder
- b)
- in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.
Der in einer bestimmten Sprache verwendete Begriff muss sich auf besondere Erzeugnisse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beziehen.
(2) Der Begriff wird in seiner Originalschreibweise eingetragen.
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