Artikel 32 VO (EG) 2009/607
Vorschriften für traditionelle Begriffe der Drittländer
(1) Die Begriffsbestimmung der traditionellen Begriffe gemäß Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell für Weinbauerzeugnisse zusammen mit geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen des betreffenden Drittlands gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer verwendet werden.
(2) Bei Weinen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe der Datenbank „E-Bacchus” tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.
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