Artikel 33 VO (EG) 2009/607

Einreichung des Antrags

(1) Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den traditionellen Begriff,
c)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.

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