Artikel 35 VO (EG) 2009/607

Gültigkeitsbedingungen

(1) Die Anerkennung eines traditionellen Begriffs wird akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Er entspricht der Begriffsbestimmung in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und den Bedingungen gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung;
b)
der Begriff besteht ausschließlich aus

i)
einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verwendet wird, oder
ii)
einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet der Gemeinschaft oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verwendet wird;

c)
der Begriff

i)
darf keine Gattungsbezeichnung sein,
ii)
muss in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt sein oder
iii)
muss Verwendungsbedingungen unterliegen, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionelle Verwendung”

a)
mindestens fünf Jahre lang bei Begriffen, die in einer Sprache/Sprachen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung eingereicht wurden,
b)
mindestens 15 Jahre lang bei Begriffen, die in einer Sprache gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung eingereicht wurden.

(3) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bedeutet „Gattungsbezeichnung” , dass der Name eines traditionellen Begriffs, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einer Weinart, einem Ort oder einem historischen Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte eines Weinbauerzeugnisses in Verbindung gebracht wird, in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für das betreffende Weinbauerzeugnis geworden ist.

(4) Die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

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