Artikel 36 VO (EG) 2009/607
Ablehnungsgründe
(1) Entspricht ein Antrag für einen traditionellen Begriff nicht der Begriffsbestimmung von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und erfüllt er nicht die Bedingungen der Artikel 31 und 35, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist von zwei Monaten ab Erstellung der Mitteilung für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen fest.
Die Kommission entscheidet anhand der ihr vorliegenden Informationen über den Schutz.
(2) Werden die Hindernisse vom Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag ab. Jegliche Entscheidung zur Ablehnung des betreffenden traditionellen Begriffs wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben getroffen. Die Ablehnungsentscheidung wird dem Antragsteller notifiziert.
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