Artikel 37 VO (EG) 2009/607

Einreichung eines Einspruchsantrags

(1) Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 33 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat oder Drittland oder eine juristische oder natürliche Person mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung erheben, indem er, es bzw. sie einen Einspruchsantrag einreicht.

(2) Der Einspruchsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist.

(3) Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchsantrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.

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