Artikel 42 VO (EG) 2009/607

Homonyme

(1) Beim Schutz eines Begriffs, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach den Vorschriften dieses Kapitels bereits geschützten traditionellen Begriff ganz oder teilweise gleich lautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleich lautender Begriff, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist.

Die Verwendung eines geschützten gleich lautenden Begriffs ist nur dann zulässig, wenn der später geschützte gleich lautende Begriff in der Praxis deutlich von dem bereits in der Datenbank „E-Bacchus” aufgeführten Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung für vor dem 1. August 2009 geschützte traditionelle Begriffe, die ganz oder teilweise mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer Keltertraubensorte oder ihrem Synonym gemäß Anhang XV gleich lautend sind.

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